Januar 2021 – Baulandpolitik: Langfristig bezahlbarer Wohnraum durch Erbbaurecht | Jahresbericht 2020

Liebe Echinger

Bevor ich meinen Brief starte, möchte ich an dieser Stelle meinem verstorbenen Kollegen, Harald Reents, aus Hallbergmoos gedenken. Er stand mit 41 Jahren mitten im Leben, war ein verlässlicher Kollege und ein geselliger fröhlicher Mensch. So werde ich Dich in Erinnerung behalten, lieber Harald. Politiker und auch wir „kleinen Kommunalpolitiker“ stehen unter immensem öffentlichen Druck. Wir tragen eine hohe Verantwortung und sind unverblümter Kritik und teils auch Anfeindungen oder gar Drohungen ausgesetzt. Und dabei ist jeder von uns auch nur ein Mensch. Ich wünsche Haralds Familie viel Kraft, diesen Verlust zu verarbeiten und daran nicht zu zerbrechen.

Bereits seit den 1970er Jahren wird in der Gemeinde Eching bei der Ausweisung von Neubaugebieten ein soziales Wohnbaulandmodell verfolgt. Die Gemeinde erhält neben den Flächen für die Erschließung (derzeit 30%) die Hälfte des künftigen Wohnbaulands (35% des Ursprungsgrundstücks) für die Vergabe nach gemeindlichen sozialen Kriterien zu vergünstigten Konditionen. Die restlichen 35% der Ausgangsfläche verbleiben bei den ursprünglichen Eigentümern als Bauland. Um dieses erfolgreiche „Echinger Modell“ auch in den aktuellen Neubaugebieten anzuwenden, hat der Gemeinderat im Juli 2018 eine Neufassung der Kriterien des sozialen Wohnbaulandmodells beschlossen. Grundlage ist eine Vorgabe der EU-Kommission, wonach die zu erzielenden Punkte im Bereich der Ortsansässigkeit die Punkte der sozialen Kriterien nicht übersteigen dürfen. Zudem wurden durch die EU Einkommensobergrenzen im Bereich des mittleren Einkommens am Wohnort sowie eine Vermögensobergrenze in Höhe des Wertes einer Bauparzelle festgelegt.

Grundsätzliches Ziel der Gemeinde ist die Schaffung bezahlbaren Wohnraums für möglichst breite Schichten der Bevölkerung. Dieser Wohnraum soll zudem möglichst langfristig vergünstigt zur Verfügung stehen und nicht nach einem Verkauf der Immobilie oder bei Vermietung an Dritte wieder dem freien Markt zugeführt werden können. Bei einem Verkauf der Grundstücke hat die Gemeinde nach Ablauf der Eigennutzungsfrist keinen Einfluss mehr auf die weitere Nutzung oder Verwertung.

In vergangenen Vergaben, zuletzt 2008-2010 im Baugebiet Dietersheim Nord-West, wurde ein Großteil der gemeindlichen Bauparzellen 10% unter dem damaligen Bodenrichtwert veräußert, zu Preisen zwischen 310 und 420 € (je nach Baurecht und Lage). Aufgrund der seither rasanten Entwicklung der Bodenpreise, können die Eigentümer nach Ablauf der Eigennutzungsfrist (damals nur 5 Jahre), ihre Immobilie auf dem freien Markt zu einem beliebig hohen Preis veräußern. Der dann realisierte Gewinn beinhaltet sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die damals gewährte Vergünstigung der Gemeinde. Der Erwerber bzw. Mieter bei einer Fremdnutzung kommt nicht mehr in den Genuss einer Vergünstigung, auch wenn er die gemeindlichen Kriterien erfüllen würde.

Anders gestaltet sich die Situation bei einer Vergabe von Bauland im Erbbaurecht. Auch hier ist der Erbbaurechtsnehmer Eigentümer seiner Immobilie und kann diese nach Ablauf der Eigennutzungsperiode jederzeit auf dem freien Markt veräußern. Allerdings behält sich die Gemeinde als Erbbaurechtsgeber in den Erbbaurechtsverträgen vor, ihre erforderliche Zustimmung zum Verkauf dann zu verweigern, wenn der Verkaufspreis den Wert der Immobilie (ohne Grundstück, da Erbbaurecht) „erheblich übersteigt“. Dass diese Klausel in den Verträgen rechtens ist, wurde jüngst durch das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 18.11.2020 in einem Referenzfall der Gemeinde Eching bestätigt. Somit ist für diese Praxis Rechtssicherheit gegeben.

Da die Gemeinde mit ihrem sozialen Wohnbaulandmodell das Ziel der Schaffung langfristig bezahlbaren Wohnraums verfolgt und nur eine Grundstücksvergabe im Erbbaurecht dies ermöglicht, haben wir im Gemeinderat am 15.12.2020 beschlossen, die Bauparzellen in künftigen Neubaugebieten ab sofort nur noch in diesem Modell zu vergeben. Wirtschaftlich gesehen bietet das Erbbaurecht der Gemeinde den Vorteil zusätzlicher langfristig planbarer und solider jährlicher Einnahmen im Verwaltungshaushalt, während bei einem Verkauf nur ein einmaliger Verkaufserlös im Vermögenshaushalt erzielt werden könnte. Die Gemeinde bleibt zudem auch nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags Eigentümerin des Grundstücks und kann die Konditionen mit dem Erbbaurechtsnehmer neu verhandeln oder das Grundstück bei Bedarf einer anderen Verwendung zuführen.

Über dieses Thema wie auch über einiges andere wird im Gemeinderat heiß debattiert. Der politische Diskurs ist wichtig für die zielgerichtete Entwicklung unserer Gemeinde. Die verschiedenen Ansichten haben es verdient gehört und diskutiert zu werden. Denn ein Kollektiv verfügt über einen reichen Erfahrungsschatz und ein breites Wissen, sodass am Ende fundierte zukunftsweisende Entscheidungen gefällt werden können. Verlässt die Diskussion jedoch den inhaltlichen Bereich und driftet ins persönliche oder gar beleidigende Fahrwasser ab, wird eine Grenze überschritten. Die Gemeinde entwickeln wir nicht durch persönliche Angriffe, sondern durch unsere inhaltliche Arbeit weiter. Dies wünsche ich mir als konsensuale Maxime des gesamten Echinger Gemeinderats fürs neue Jahr und darüber hinaus.

Mit dieser Ausgabe des Echinger Forums wird Ihnen der Jahresbericht 2020 der Gemeinde verteilt. Damit möchte ich Ihnen einen Überblick über die Projekte und Initiativen des abgelaufenen Jahres verschaffen. Zudem finden Sie darin einen Ausblick auf künftige Projekte.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen für das kommende Jahr 2021 vor allen Dingen Gesundheit, dazu Glück und Zufriedenheit gepaart mit dem Mut, Veränderungen anzunehmen, Neues zu wagen und von den unzähligen Möglichkeiten des Lebens Gebrauch zu machen – hoffentlich bald wieder ohne Einschränkungen.

Herzlichst